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Versammlung
Versammlungen unter freiem Himmel
Informationen zum Anmeldeverfahren

Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.

Art 8 Grundgesetz (GG)
 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
 (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

 

Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen.

Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie  Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen, fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.

In Nordrhein-Westfalen findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes Anwendung. Jede öffentliche Versammlung muss nach § 18 in Verbindung mit § 7 VersG einen Leiter haben. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.


Die Polizei berät Sie als Anmelderin oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.

Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist

 

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