Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

Menü

Inhalt

Asservate Waffen
Waffenrecht
Ab sofort gelten wieder die nebenstehenden Öffnungszeiten

Aktuelle Informationen zum 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts 

Das 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weitere Vorschriften (3. WaffRÄndG) sind am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Am Tag nach der Verkündung traten bereits Änderungen, zum Beispiel die verfassungsschutzrechtliche Abfrage bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung, in Kraft.

Zum 01.09.2020 werden weitere Änderungen in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)  

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html   

und der Seite des Bundeskriminalamts  

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG.html 

Die neuen Vordrucke sowie ein Merkblatt zu den NWR IDs finden Sie auf der rechten Seite unter Formulare.

 

Informationen für Waffenbesitzer von der Waffenrechtsstelle des Kreises Mettmann

Wer Waffen oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Die zuständige Waffenrechtsbehörde für den Kreis Mettmann ist die Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen oder auch in Erbfällen erteilt.

 Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit erfordert darüber hinaus einen Waffenschein!

Für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig, zum Führen dieser Waffen jedoch der kleine Waffenschein erforderlich.

Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Schusswaffen und Munition sowie Hieb-,  Stoß- und Anscheinswaffen (Nachbildungen scharfer Schusswaffen).  Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Sachgebiets ZA 1.2 der Kreispolizeibehörde Mettmann.

Änderungen im Waffengesetz

Der Bundestag hat Mitte Mai einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Am 05.07.2017 wurde dies im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat daher am 06.07.2017 in Kraft.

Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen.

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Es wird nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat.

Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:
Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.

Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Schießstättenrecht im Kreis Mettmann

Die Erlaubnis und Überwachung von Schießstätten im Kreis Mettmann unterliegt der Aufsicht des Waffenwesens. Im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde Mettmann gibt es derzeit mehr als 70 zugelassene Schießstätten. Die Sicherheit in- und außerhalb der betriebenen Anlagen steht im Vordergrund und soll Unfälle und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Waffen verhindern. Deshalb werden Schießstätten und die verantwortlichen Betreiber einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. 

 

weitere Informationen

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110